Rechtsprechung
VG Berlin, 07.08.2013 - 18 L 393.13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 5 Abs 1 S 1 SGB 8, § 9 SGB 8, § 22 Abs 1 S 1 SGB 8, § 24 Abs 3 S 1 SGB 8, § 85 Abs 1 SGB 8
Kein Aufnahmeanspruch für Brandenburger Kinder für Tageseinrichtungen in Berlin unabhängig von der Kapazität - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Berlin, 07.07.2017 - 18 K 243.17
Kita-Gutschein: Keine Befristung wegen Umzugs nach Brandenburg
Nur im Rahmen dieses Anspruchs gegen den zuständigen örtlichen Träger im Land Brandenburg haben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern (ständige Rechtspr. der Kammer, Urteil vom 23. November 2012 - VG 18 K 234.11 und Beschluss vom 7. August 2013 - VG 18 L 393.13 - juris).Auch einen solchen Anspruch kann die Klägerin nicht mit Erfolg gegen den Beklagten geltend machen, da der Beklagte aus den oben genannten Gründen nicht der für sie zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist (Urteil vom 23. November 2012 - VG 18 K 234.11 und Beschluss vom 7. August 2013 - VG 18 L 393.13 - juris).
An früheren, möglicherweise in eine andere Richtung deutenden Entscheidungen der Kammer in Eilverfahren (Einzelrichter, Beschluss vom 7. August 2013 - VG 18 L 393.13 - juris und Beschluss vom 26. August 2015 - VG 18 L 345.15) wird insoweit nicht festgehalten.
- VG München, 18.09.2013 - M 18 K 13.2256
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Dieser richtet sich auch gegen die Beklagte als sachlich und örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe, §§ 69, 85 SGB VIII i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. VG Hannover, B.v. 17.7.2013 - 3 B 4548/13 - JAmt 2013, 467 (468); VG Berlin, B.v. 7.8.2013 - VG 18 L 393.13 - JAmt 2013, 472 (472)). - VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 479/16
Kostenübernahmeerklärung für die Betreuung in Kita
Auch diese vertragliche Vereinbarung, durch die lediglich die verwaltungsmäßige Abwicklung der außerhalb des jeweiligen Bundeslandes erfolgenden Kindertagesbetreuung geregelt wird, ändert nichts an der Gesamtverantwortung des örtlichen Jugendhilfeträgers und damit an der Zuständigkeit des Landkreises (vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. August 2013 - 18 L 393.13 -, juris Rn. 4 ff.).